Die Zwangsversteigerung ist ein Mittel, als Gläubiger Geld von einem Schuldner zu erhalten und wird dann eingeleitet, wenn der Schuldner nicht mehr zahlungsfähig ist. Zweck der Zwangsversteigerung ist also die Durchsetzung von Forderungen. Diese Durchsetzung erfolgt hier mit staatlichen Mitteln. Zunächst ist die Zwangsversteigerung ein Mittel den Gläubiger zur Zahlung zu mahnen, was aber in der Praxis nur selten von Erfolg gekrönt ist. Der Antrag auf Zwangsversteigerung muss vom Gläubiger beantragt werden. Man spricht hier auch vom betreibenden Gläubiger. Der Gläubiger kann einer sein, der im Grundbuch eingetragen ist oder einer, der eine Geldforderung hat. Voraussetzung um die Zwangsversteigerung einzuleiten ist immer ein vollstreckungsfähiger Titel (Gerichtsurteil oder notariell beglaubigter Vollstreckungsbescheid) und die Zustellung des Vollstreckungstitels. Der Beschluss einer Zwangsvollstreckung muss allen Beteiligten zugestellt werden, danach wird erst die Anordnung der Zwangsvollstreckung ins Grundbuch eingetragen. Ist der Beschluss dem Schuldner zugegangen gilt das Grundstück als beschlagnahmt. Der Schuldner kann dann binnen zwei Wochen die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen. Wenn er nachweisen kann, dass er die Forderung innerhalb von 6 Monaten begleicht, so wir die Zwangsversteigerung für diesen Zeitraum erst einmal eingestellt. Sollte es zu einer Versteigerung kommen, wird vorher der Verkehrswert des Objekts vom Vollstreckungsgericht festgestellt der Verkehrswert wird durch einen Sachverständigen geschätzt. Ist der Verkehrswert ermittelt, wird der Versteigerungstermin festgelegt. Dieser wird durch Aushang im Amtsgericht und Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gegeben.